In meiner Praxis erwarten Sie hell und modern eingerichtete Praxisräume bei ruhiger und entspannter Atmosphäre.

 

 

Preise

Ich versuche meine Werte durch faire Preise und faire Partnerschaften mit meinen Patienten zu leben. Die Kosten für die Behandlung richten sich nach dem zeitlichen Aufwand und anfallenden Material- und Medikamentenbedarf.

 

Ich biete Ihnen ein unverbindliches Kennenlerngespräch am Telefon an.


Mein Stundensatz liegt bei 110 Euro inkl. Vor- und Nachbereitung (Anamnese, Bewertung Ihrer mitgebrachten Befunde, Therapieplan, Behandlung). Diese Angabe enthält noch keine Ausgaben für Therapeutika und medizinische Hilfsmittel.
Kosten für Behandlungsserien oder – kuren werden individuell vereinbart.

 

Patienten, die keine Rechnung benötigen, erhalten eine Quittung. Mein Honorar können Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

 

Gerne teile ich Ihnen am Anfang der Behandlung meine Einschätzung der Kosten für Ihre individuelle Therapie mit und stelle Ihnen auf Wunsch einen Kostenvoranschlag für die Krankenkasse zu Verfügung. Für eine Erstanamnese rechnen Sie bitte mit ca. 1 1/2 bis 2 Stunden.

Heilpraktiker sind in ihrer Honorargestaltung nach § 611 BGB grundsätzlich frei und unabhängig.

 

Soziales Engagement

Menschen in sozialen Notlagen und finanziellen Engpässen komme ich gerne entgegen.
Sollten Sie studieren oder Ihnen steht nur ein geringes Einkommen zur Verfügung, finden wir auch hier eine Lösung.

 

Werden die Kosten erstattet?

Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.

 

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).

 

Seit 1985 existiert unverändert ein Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), das die durchschnittlich üblichen Vergütungen für naturheilkundliche Behandlungsformen auflistet.

Dieses Gebührenverzeichnis ist – anders als das ärztliche – keine amtliche Gebührenordnung. Deshalb wird es auch nicht regelmäßig an die realen, aktuellen Kosten angeglichen und bewertet die einzelnen Leistungen mit sehr geringem Zeitaufwand.

 

Im Sinne einer vernünftigen Behandlung und um kostendeckend zu kalkulieren, sind Heilpraktiker in den meisten Fällen darauf angewiesen, ihre Honorare mit den Patienten frei zu vereinbaren. Dies bedeutet für Sie einen Eigenanteil/Selbstbehalt.

 

Die Behandlungskosten in einer Naturheilpraxis werden von gesetzlichen Krankenkassen leider nicht übernommen. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, eine Zusatzversicherung für Heilpraktikerbehandlungen abzuschließen. Dies ist bereits ab einem geringen mtl. Beitrag möglich. Die Kosten werden nur zum Teil erstattet. Ihr Erstattungsanspruch richtet sich nach Ihrem Vertrag.

Ich bitte - in Ihrem eigenen Interesse - um eine vorherige Abklärung mit Ihrer Kasse.

 

Bitte beachten Sie, dass ich mein Honorar nicht nach dem richten kann, was von Ihrer Krankenversicherung oder Beihilfe tatsächlich erstattet wird. Rechnungen, die nicht oder nicht vollständig von Ihrer Versicherung übernommen werden, müssen dennoch voll beglichen werden.

 

Das Schwierige ist nicht einfach so Geld zu verdienen.

 

Das Schwierige ist, es mit etwas zu verdienen,

was es wert ist, dass man ihm sein Leben widmet.

 

(Carlos Ruiz Zafon in „Schatten des Windes“)